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14.8.2014 Haftung für Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Handwerker

Wenn der Eigentümer eines Grundstücks einen Dienstleister beauftragt, herüber ragendes Laubbaum-Geäst zu entfernen, haftet er auch, wenn ein anderer Baum zurück geschnitten wird.

Seidenkiefer statt Laubbaum-Geäst- wer bezahlt den Schaden?

Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer einen Dienstleister beauftragt, vom Nachbarn über die Grenze hängende Äste eines Laubbaumes zu entfernen.

Im Zuge dieser Arbeiten entfernte der Dienstleister nicht nur das Laubbaum-Geäst, sondern schnitt auch Teile der Seidenkiefer des Nachbarn zurück.

Anschließend verlangte der Nachbar eine Geldentschädigung für die Entfernung des teuren Edelholzes. Fraglich war nun, ob der Grundstückseigentümer haftet, auch wenn sich der Dienstleister über die Anweisungen hinwegsetzt.

Grundstückseigentümer haftet auch bei groben Fehlern

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Grundstückseigentümer in dem vorliegenden Fall für den Dienstleister einstehen und den Schaden des Nachbarn ersetzen muss.

Zwar liegt durch die Verwechselung der Bäume ein grober Fehler vor, jedoch hat der Dienstleister einen Baumbeschnitt vorgenommen. Während eines Baumbeschnitts ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Bäume verwechselt werden.

Daher hatte der Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn nach Auffassung des Gerichts zumindest veranlasst und musste für die entstandenen Schäden aufkommen. Dazu gehörten neben dem Wertersatz für die abgeschnittenen Äste unter anderem auch die Gutachterkosten, sowie Ersatz für die Abtragung des Baumschnitts. Ingesamt setzte der Nachbar einen Anspruch über fast 7.0000 Euro durch.

Handlungsempfehlung für Grundstückseigner

Die Richter haben in diesem Fall eine sehr weitgehende Haftung der Grundstückseigentümer für solche Personen angenommen, die sie beauftragen. Für die Eigentümer ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Dienstleister genau angewiesen und gegebenenfalls überwacht werden müssen, wenn man für entstandene Schäden beim Nachbarn nicht aufkommen möchte.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.3.2013 (Az.: I-9 U 175/12)

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